Stadt Weinheim: Beschränkung auf Gas- und Elektroheizung im Bebauungsplan ist nicht bindend

23.11.2009 um 12:52

45 Heizstromkunden der Stadtwerke Weinheim reklamieren, dass der Bebauungsplan aus den 1970er Jahren die Energieversorgung der Häuser mit Nachtstrom zwingend gefordert hat. Eine Alternative zur Nachtspeicherheizung hat nicht existiert. Die Stadt Weinheim hat nun in einem Rechtsgutachten prüfen lassen, ob hieraus Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche der Bewohner an die Stadt abgeleitet werden können. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das nicht der Fall ist. Es begründet das damit, dass der entsprechende Passus des Weinheimer Bebauungsplanes:

“Zur Vermeidung von Geruchs- und Rauchbelästigung für das bergseitig an das Baugebiet anschließende Erholungsbebiet werden im Baugebiet im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nur Gas- und Elektroheizungen zugelassen”

im Teil “weitere Hinweise” des Bebauungsplanes steht. Trotz des deutlichen Wortlautes sei klar, dass es sich hierbei nur um Hinweise und keine Festsetzung handele. Da ein Gasanschluss im betroffenen Wohngebiet nicht vorhanden war (und bis heute noch nicht existiert), ergab sich (offensichtlich fälschlicherweise) für die Bauherren eine “Art Pflicht” eine Elektroheizung in ihre Gebäude einbauen zu lassen. Die Stadt Weinheim stellt fest, dass sich aus diesem “Hinweis” keine Pflicht zum Einbau bestimmter Heizungsarten ergebe. Trotzdem hat die Stadt die Auflage im Bebauungsplan praktiziert. Andere Enegriequellen sind im Plangebiet also baurechtlich zulässig und werden nunmehr ohne Einschränkung genehmigt. Im Weinheimer Fall könnte das dazu führen, dass der Ausnahmetatbestand der EnEV 2009 §10a Abs. 3 (öffentlich rechtliche Pflichten) nicht greift.

Der Karlsruher Bebauunsgplan 442 “Wohnpark Grötzingen (IWKA)” versagt im Abschnitt 5.4 feste und flüssige Brennstoffe als Energieart und lässt - da eine Gasversorgung nicht existiert - de facto ebenfalls nur Elektroheizungen zu. Man kann gespannt sein, welche Position die Stadt Karlsruhe in diesem Fall vertritt.